In folgenden Berufsfeldern bin ich ergänzend tätig und verfüge über die entsprechende Qualifikation:
Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG)
Ein Verfahrenspfleger wird bei Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsverfahren – z.B. wenn eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet ist – vom Betreuungsgericht bestellt.
Als Verfahrenspfleger vertrete ich die Interessen der betroffenen Person, ich unterstehe dabei nicht der Weisung des Gerichts. Ich habe ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das Verfahren betreffenden Daten und Fakten. Ich kann beim Betreuungsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen. Ich erläutere dem/ der Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und leite seine/ ihre Wünsche an das Gericht weiter.
Eine anschließende Bestellung zum Berufsbetreuer ist ausgeschlossen.
Nachlasspfleger (§ 1960 BGB)
Der Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers besteht in aller Regel in der Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses sowie gegebenenfalls der Ermittlung der Erben.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlasspfleger einen herrenlosen Nachlass zunächst sicherstellt, dessen Werthaltigkeit prüft, Forderungen beitreibt und Schulden begleicht. Bei überschuldeten oder geringwertigen Nachlässen wird der Nachlass vollständig abgewickelt, bei werthaltigen Nachlässen sind die beteiligten Erben zu ermitteln.
Die Tätigkeit des Nachlasspflegers endet immer mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses oder wenn die beteiligten Erben feststehen.
Typische Aufgabenbereiche sind
- Organisation und Durchführung der Beerdigung
- Wohnungsauflösung
- Verwertung des Hausrats und etwaiger Nachlassimmobilien
- Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung
- Abfassung eines Vermögensverzeichnisses
- Bericht und Rechnungslegung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht
Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB)
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den Anordnungen des Erblassers im Testament bzw. dem Erbvertrag.
In der Regel werden hierbei die Ausführungen der letztwilligen Verfügung (§ 2203 BGB), d. h. die Erfüllung der Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen etc. als Aufgaben des Testamentsvollsteckers festgelegt.
Weiterhin ist die Verwaltung des Nachlasses (§§ 2205, 2206, 2209 BGB) Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Ebenfalls kann die Auseinandersetzung des Erbes (§ 2204 BGB) bestimmt werden, um hier ggf. Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Für erste Informationen zu den Gestaltungsmöglichkeiten einer Testamentsvollstreckung stehe ich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kann eine zusätzliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Schuldnerberater