In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:
Gesundheitssorge / Heilbehandlungsbelange
Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise Fragen wie:
- Krankenversicherung des Betreuten
- Die ärztliche Versorgung/Arztwahl
- Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
- Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
- Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
- Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten
- Organisation von ambulanter Pflege zu Hause
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.
Aufenthaltsbestimmung
Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.
Vermögenssorge
(Regelung finanzieller Angelegenheiten)
Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:
- Führung eines Girokontos
- Verwaltung des Sparvermögens
- Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)
- Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
- Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
- Steuererklärung
- Schuldenregulierung
Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.